Zusätzliche Abreitnehmersparzulage von Vater Staat

Der Staat fördert unter gewissen Bedingungen den Vermögensaufbau der Bevölkerung und gewährt Zuschüsse zu Bemühungen der Bürger. Insbesondere Verbraucher, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden und von ihrem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten, können sich über Zuwendungen freuen: Die Arbeitnehmersparzulage wird jedem Arbeitnehmer gewährt, dessen zu versteuerndes Bruttojahreseinkommen nicht mehr als 17.900 Euro beträgt.
Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten dürfen in der Gemeinschaft sogar 35.800 Euro im Jahr verdient werden. Voraussetzung für die Gewährung der Zulage ist die Unterhaltung eines förderfähigen Sparplanes mit vermögenswirksamen Leistungen. Der Staat fördert diese mit entweder neun oder achtzehn Prozent der Spareinlagen bis zu einer Höhe von maximal 400 Euro. Welcher Fördersatz gilt, hängt dabei von der jeweiligen Sparform ab, die der Empfänger der Leistungen unterhält.
Bausparverträge werden mit neun Prozent gefördert, für Wertpapiersparverträge werden vom Fiskus achtzehn Prozent gezahlt.

Die Arbeitnehmersparzulage in Kombination mit vermögenswirksamen Leistungen dient als Unterstützung beim privaten Vermögensaufbau und erleichtert diesen insbesondere Angestellten mit geringen Einkommen, so dass sich die Subvention in Teilen als Sozialleistung im weitesten Sinne versteht.

Die Beantragung der Sparzulage muss zusammen mit der Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt erfolgen, das auch die Höhe der jeweils zu gewährenden Leistung festlegt. Die Zulage gilt in steuerlicher Hinsicht selbst nicht als Einkommen und wird auch nicht als Sozialversicherungsbeitrag behandelt. Ein durch Zulagen aufgestockter Sparplan verzeichnet eine im Vergleich zu freien Engagements deutlich höhere Rendite, ist aber im Hinblick auf den absoluten Betrag der Höhe eng begrenzt.