Riester Rente Einschränkungen

Die Riester-Rente, im Jahr 2002 eingeführt vom damaligen Bundesminister für Arbeit, Walter Riester, ermöglicht den Aufbau einer privaten Zusatzrente durch eine Kombination eigener Sparleistungen mit staatlichen Zuschüssen. Der Fiskus gewährt dabei jedem Inhaber eines von der Bafin zertifizierten Vertrages, der vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in einen Riester-Sparplan einzahlt, einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 154 Euro. Darüber hinaus erhalten Sparer für jedes kindergeldberechtigte Kind eine weitere Zulage über 185 Euro; wurde der Nachwuchs erst im Jahr 2008 geboren, zahlt der Staat sogar 300 Euro im Jahr.

Einzahlungen in Riester-Verträge können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu einer Höhe von 2100 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerersparnis und die Zulage machen Riester-Verträge damit für einen großen Teil der Bevölkerung zu einer interessanten Lösung beim Versuch, die drohende Rentenlücke zu schließen.
Im Gegenzug sind Riester-Verträge im Vergleich zu privaten Sparverträgen mit verschiedenen Restriktionen verbunden. So darf die Auszahlungsphase nicht vor dem 60. Lebensjahr beginnen und nur zu einem maximalen Anteil von dreißig Prozent des bei Renteneintritt verfügbaren Vertragsguthabens in einer Summe ausbezahlt werden – die restlichen Mittel müssen zwingend in Gestalt einer lebenslangen Rente bezogen werden.

Riester-Verträge können weiterhin nicht veräußert oder beliehen werden. Eine Ausnahme stellt hier seit kurzem der Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums dar, für den Vertragsguthaben herangezogen werden können.

Die Ansprüche aus der Riester-Rente sind nicht vererbbar; der Abschluss einer Zusatzversicherung, die eine begünstigte Person im Falle des Ablebens durch den Vertragsinhaber verrentet, ist allerdings möglich.