Freibeträge und Werbungskosten
Der Staat gewährt Bürgern in moderatem Umfang die Möglichkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei zu vereinnahmen. In den zurückliegenden Jahren wurden die Freibeträge dabei im Zuge verschiedener Reformen deutlich eingeschränkt und weitere Kürzungen sind bereits in Sichtweite.
Der Sparerfreibetrag, der jedem Bürger zusteht, beläuft sich auf 801 Euro im Jahr bei Alleinstehenden und 1602 Euro jährlich bei gemeinsam veranlagten Ehegatten. Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen Anleger ihrer Bank, bei der Erträge anfallen, einen Freistellungsauftrag erteilen. Dieser kann auch auf mehrere Geldhäuser verteilt werden.
Mit dem Sparerfreibetrag lassen sich Zinsen, Dividenden und Kursgewinne steuerfrei stellen. Kosten in Verbindung mit der Kapitalanlage wie Gebühren für die Unterhaltung eines Wertpapierdepots oder Spesen für durchgeführte Wertpapiertransaktionen können darüberhinaus als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.
Ab dem nächsten Jahr steht der Sparerfreibetrag nicht mehr zur Verfügung. Er wird im Zuge der neuen Abgeltungssteuer, die nach dem Jahreswechsel gilt, durch den Sparerpauschbetrag ersetzt. Dieser beläuft sich auf 801 Euro für Alleinstehende und kann zur steuerfreien Vereinnahmung von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen genutzt werden.
Mit dem Pauschbetrag sind sämtliche Werbungskosten abgegolten. Eine Geltendmachung in Höhe der tatsächlich angefallenen Belastungen ist künftig nicht mehr möglich. Bankspesen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Wertpapieren stehen, können allerdings bei der Bemessung des steuerpflichtigen Gewinns berücksichtigt werden.
Der Sparerpauschbetrag eignet sich mehr zur Vermeidung von Verwaltungskosten und weniger zur steuerlichen Entlastung der Arbeitnehmer. Schon relativ kleine Vermögen sollten bei durchschnittlicher Rendite Erträge abwerfen, die über den Freibetrag hinausgehen und damit der Steuerpflicht unterliegen.
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